Verwahrlostes Nachbargrundstück
Ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Zustände auf einem privaten Grundstück setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.
Grundsätzlich kann jeder Bürger auf seinem Grundstück machen, was er will. Die Eigentumsfreiheit findet ihre Grenze da, wo Gesetze verletzt werden oder in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wird.
So darf der Grundstückseigentümer etwa nicht jeden beliebigen Gegenstand auf seinem Grund und Boden lagern. Einschränkungen ergeben sich insoweit insbesondere aus umweltschutz- und abfallrechtlichen Bestimmungen (etwa bei drohender Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes Öl aus einem auf dem Grundstück gelagerten Autowrack).
Ein verwilderter Garten mit ungemähtem Rasen, Unkrautbewuchs, herumliegenden Gartenmöbeln und Kinderspielzeug, kaputten Wäscheleinen etc. stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Ein auf umweltschutzrechtliche Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten gestütztes Eingreifen der Ordnungsbehörde scheidet also aus. Die beschriebenen Zustände auf dem Grundstück beeinträchtigen allenfalls das ästhetische Empfinden des Betrachters.
Eine Verletzung elementarer, ungeschriebener Regeln kann in dem bemängelten Zustand des Grundstücks nicht gesehen werden.
Das beanstandete Verhalten des Grundstückseigentümers, das im Übrigen in Ausübung seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts erfolgt, tritt kaum nach außen hervor. Schützenswerte Rechte der Nachbarn werden durch den unerfreulichen Anblick nicht verletzt.
Ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist somit in der Regel mangels Vorliegen eines Gefahrentatbestandes weder möglich noch zulässig.
Sollten durch unterlassene Rasenpflege in unzumutbarem Umfang Unkrautsamen auf das Nachbargrundstück herübergetragen werden, so besteht möglicherweise ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung gegen den Verursacher (Eigentümer des verwilderten Grundstücks).
Lärm durch spielende Kinder
Das Spielen der Nachbarskinder im Garten, auch wenn es einmal lauter zugehen sollte, entspricht der üblichen Nutzung eines Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen. Gleiches gilt für Geräusche, die durch Kinderspiele auf Kinderspielplätzen oder öffentlicher Verkehrsfläche entstehen.
Allerdings gilt von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtruhezeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz.
Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Alkoholverzehr in der Öffentlichkeit stellt als solches ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein Verhalten, das lediglich unüblich oder geschmacklos ist und/oder bei Teilen der Bevölkerung Unverständnis oder Unbehagen auslöst, ist seitens der Ordnungsbehörden zu dulden, solange kein Schaden für ein Schutzgut (z.B. Eigentum, körperliche Unversehrtheit o.ä.) zu befürchten ist.
Der übermäßige Konsum von Alkohol gefährdet in erster Linie die Gesundheit des Trinkers. Die bloße Selbstgefährdung ist jedoch als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes von der Gesellschaft und den Ordnungsbehörden hinzunehmen. Ein Einschreiten zum Schutz des Trinkers vor sich selbst ist nicht zulässig.
Der Verzehr von Alkohol wird im Gegensatz zu dem Konsum anderer Drogen in unserem Kulturkreis toleriert, in manchen Kreisen und Gegenden sogar als Ausdruck einer besonderen Lebensart geschätzt. Lediglich die Kinder und Jugendlichen werden durch verschiedene Ge- und Verbote (z.B. verbietet § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit den Ausschank von Alkoholika an Jugendliche und Kinder) geschützt. Da, kulturhistorisch bedingt, die Mehrheit der Bevölkerung dem Alkohol gegenüber grundsätzlich eher positiv eingestellt ist und der Gesetzgeber durch die „Sonderbehandlung“ des Alkohols gegenüber anderen Drogen diesem Phänomen Rechnung getragen hat, können die Ordnungsbehörden nicht quasi „durch die Hintertür“ über das Schutzgut der öffentlichen Ordnung den Verzehr von Alkohol unterbinden.
Nicht ausreichend für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist die subjektive Befürchtung, dass Bürger, Touristen und Besucher durch den Anblick der in der Öffentlichkeit trinkenden Personen einen negativen Eindruck von der Gemeinde haben könnten.
Grillparty in Nachbars Garten (Geruchsbelästigung)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Andererseits ist es an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstags, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen, im Garen zu grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22.00 Uhr hinaus. Dies völlig zu untersagen, geht nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az: 13 U 53/02, Urt. v. 29.07.2002) zu weit. An vier Abenden im Kalenderjahr müssen daher die Nachbarn das Grillen im Freien bis 24:00 Uhr (nicht länger und ohne Lärm) als sozialadäquat hinnehmen.
Nicht besonders geschützt ist die Überempfindlichkeit einzelner Personen. Für manche Menschen mag der Geruch von gebratenem Fleisch unerträglich sein, für den „Normalbürger“, auf den bei der Betrachtung abzustellen ist, gehört das gelegentliche Grillen zur üblichen Gartennutzung.
Lärm und Geruchsbelästigungen beeinträchtigen private Rechte, die sowohl durch öffentlich-rechtliche Vorschriften als auch durch das Zivilrecht geschützt sind. Die Nachbarn können wählen, welchen Rechtsschutz sie wählen wollen.
Das (exzessive) Grillen im Freien ist verboten, wenn die dadurch verursachten Geruchsemmissionen konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn eindringen.
Dies gilt auch für den Lärm, sofern er in hoher Intensität über einen längeren Zeitraum und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in regelmäßigen Zeiträumen verursacht wird. Beachten Sie hierbei auch, dass es sich bei dem Feiern im Garten um eine sozialadäquate Betätigung handelt.
Party in Nachbars Garten (Lärmbelästigung/Störung der Nachtruhe)
Das betroffene Rechtsgut ist hier der ungehinderte Schlaf und die ungestörte Nutzung der Wohnung und des Gartens, also des Besitzes und des Eigentums der Nachbarn. Es sind mithin ausschließlich private Rechtsgüter betroffen. Der Schutz privater Rechtsgüter ist vorrangig Aufgabe der Zivilgerichte und deren Vollstreckungsorgane. Die Ordnungsbehörde kann nur dann einschreiten, wenn entweder die privaten Rechte auch durch öffentlich-rechtliche Normen geschützt sind oder zivilrechtliche Hilfe nicht schnell genug zu erlangen ist.
Von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies ergibt sich auch aus § 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW.
Bei dem Tatbestandsmerkmal „geeignet, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen bzw. die Nachtruhe zu stören“ ist zu prüfen, in welcher Intensität der Lärm verursacht wird.
Zu berücksichtigen sind:
- die Höhe der Lautstärke
- die Dauer der Beeinträchtigung,
- die Regelmäßigkeit der Beeinträchtigung,
- der (Tages- oder Nacht-)Zeitpunkt der Lärmeinwirkung und
- die Entfernung der Wohngebäude zu der Lärmquelle.
Maßgelblich ist grundsätzlich die objektive und nicht die subjektive empfundene Lautstärke, die Überempfindlichkeit Einzelner ist daher unbeachtlich.
Das Vorgehen hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Eine einmalige Störung der Nachtruhe mit geringer Intensität und kurzer Dauer der Beeinträchtigung erfüllt weder den Tatbestand des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz noch die Tatbestände der Vorschriften der Länder zum Lärmschutz. Das gelegentliche Feiern gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gartengrundstücks in einem Wohngebiet. Bei einer einmaligen Feier kann es zumutbar sein, den Lärm für einige Stunden hinzunehmen.
Das Einschreiten des Ordnungsamtes kommt dann nicht in Betracht, da die Tatbestände des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz sowie der Lärmschutzvorschriften der Bundesländer nicht erfüllt sind.
Wird aber Lärm in hoher Intensität über einen längeren Zeitraum verursacht und dies ggf. wiederholt und möglicherweise in regelmäßigen Zeiträumen, kann man durchaus auf eine Verletzung des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz bzw. der Lärmvorschriften der Bundesländer erkennen.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich hierzu aus § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NW und § 15 i.V.m. § 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW.
Verstöße können mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden und haben ein Bußgeld zu Folge.
Die Beschwerdeführer werden gebeten, zu Beweiszwecken ein Lärmprotokoll zu führen, damit die einzelnen Zuwiderhandlungen dokumentiert sind.
Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer
Die bundesrechtliche Grundlage bzw. Vorgabe für die Anbringung von Hausnummern findet sich in § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch:
Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen und das Schild selbst auf seine Kosten zu besorgen und anzubringen.
Ebenso schreibt § 10 der Frechener Stadtordnung die Anbringung einer Hausnummer vor: „Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück amtlich zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und gut lesbar erhalten werden“.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weigert sich ein Grundstückseigentümer oder ein Nutzungsberechtigter, eine Hausnummer an dem Gebäude anzubringen, so kann die Gemeinde Zwangsgelder verhängen und auch im Wege der Ersatzvornahme das Schild selbst oder durch Dritte anbringen lassen. Die Kosten muss dann der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte tragen.
Es liegt im Interesse des Eigentümers und auch der Mieter, dass eine Hausnummer gut sichtbar vorhanden ist, so dass Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall schnell die richtige Adresse finden können. Ebenso ist die Erkennbarkeit der Hausnummer wichtig für Post und andere Zustelldienste.
Ablagerung von wildem Müll
Aufmerksame Bürger, die eine wilde Müllkippe melden wollen, können sich unmittelbar an die Abteilung 9.68 (Stadtreinigung, Grün und Umwelt), Telefon 02234/501-1506, wenden.
Sofern ein Verursacher beim Abladen des Mülls beobachtet wurde bzw. sich durch die Art des Mülls (Briefe mit Adressen o.ä.) der Verursacher vermutlich ermitteln lässt, wird die örtliche Ordnungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit tätig. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Abteilung 8.32 (Ordnung und Verkehr), Frau Schlesinger/Frau Rieke, Tel.: 02234/501-1356 oder 02234/501-1675.
Sonstige Ruhestörungen
Jeden Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen.
Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.
Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, sollten folgende Hinweise beachtet werden.
a.) Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten
Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20:00 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor
- an Sonn- und Feiertagen
- sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) zwischen 20:00 und 07:00 Uhr im Freien
zu benutzen.
Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).
b.) Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen
Besonders lärmintensive Gartengeräten mit Umweltzeichen (diese erkennen Sie an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht
- an Sonn- und Feiertagen
- sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) zwischen 20:00 und 07:00 Uhr im Freien
zu benutzen.
Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.
c.) Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen
Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten
folgende (erweiterte) Ruhezeiten:
- an Sonn- und Feiertagen
- sowie an Werktagen zwischen 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00
Uhr und 17:00 bis 07:00 Uhr.
d.) Ausnahmen
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“.
Beachten Sie bitte, dass Verstöße gegen diese Regeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.
e.) Tierlärm
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.
Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.
f.) Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.
Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22:00 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen sogar nach 20:00 Uhr in Außenbereichen nicht mehr benutzt werden. Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22:00 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Lärm beeinträchtigen.
g.) weitere gesetzliche Regelungen
- Von 22:00 bis 06:00 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
- Tongeräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (insbesondere Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Gebrauch dieser Geräte ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen und in öffentlichen Badeanstalten verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
- Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
- Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Vermeiden Sie unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Haussammlungen
Das Sammlungsgesetz von NRW wurde zum 01.01.1998 ersatzlos aufgehoben. Grund für die Aufhebung des Sammlungsgesetzes war der „Abbau des Verwaltungsbürokratismus“. Das Sammlungsgesetz sah vor, dass alle Sammlungen im Vorfeld beim Ordnungsamt zu beantragen und zu genehmigen waren. Die Genehmigungspflicht diente der Überprüfung der Seriosität der jeweiligen Sammlungen. Konsequenz der Aufhebung des Gesetzes ist, dass in NRW heute jedermann ohne Anmeldung und Genehmigungen Spenden sammeln kann. Dadurch hat sich der Verwaltungsaufwand der Ordnungsämter reduziert. Auch die Sammlungsträger werden durch die Aufhebung des Gesetzes entlastet, weil die vorherigen Genehmigungsverfahren entfallen.
Seit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes wird jedem Bürger eigenverantwortlich die Entscheidung überlassen, ob und an wen er etwas spendet
Betteln in der Öffentlichkeit
Seit 1974 ist die Bettelei kein Straftatbestand mehr.
Das „stille“ Betteln an öffentlichen Plätzen ist nicht verboten, da es keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Dagegen kann „aggressives“ Betteln in Rechtspositionen eingreifen, die durch Straftatbestände geschützt sind (z.B. Schutz der körperlichen Unversehrtheit, Schutz vor Beleidigung, Schutz vor Nötigung). Gegen „aggressives“ Betteln kann durch Polizei und Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr vorgegangen werden.
„Aggressives“ Betteln liegt z.B. dann vor, wenn Passanten durch den Bettler der Weg verstellt wird oder sie durch festhalten o.ä. am Weitergehen gehindert werden.
Verwahrloste Wohnung
Beim Ordnungsamt wird oftmals Beschwerde darüber geführt, dass in einer Wohnung Müll gelagert sei und nicht entsorgt werde. Die Besitzer des Mülls kommen Aufforderungen zur Beseitigung nicht nach. Verursacht hierbei wird ein Gestank im ganzen Haus. Befürchtet werden vielfach auch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Hausmitbewohner.
Bei der Vermüllung einer Wohnung ist in der Regel nicht ersichtlich, dass eine übertragbare Krankheit auftreten könnte, so dass Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz meist nicht in Frage kommen.
Ein Eingreifen nach dem Infektionsschutzgesetz wäre nur dann möglich, wenn der Müll mit meldepflichtigen Krankheitserregern befallen wäre. Diese Prüfung obliegt der Gesundheitsbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Regelmäßig werden jedoch bei einer Vermüllung keine Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern vorhanden sein, so dass weitergehende Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht infrage kommen.
Ein etwaiger Madenbefall in der vermüllten Wohnung ist unbeachtlich, da eine Verbreitung derselben nicht zu befürchten ist.
„Gestank“ alleine stellt keine Gesundheitsbeeinträchtigung dar.
Bei ausschließlicher Selbstgefährdung der Person, die in der vermüllten Wohnung lebt, liegt grundsätzlich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, so dass sich ein ordnungsrechtliches Einschreiten verbietet.
Selbstgefährdung stellt grundsätzlich eine freiwillige Willensentscheidung dar. Stichwort: „Jeder ist seines Glückes Schmied“, jeder kann tun und lassen was er will, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.
Das Ordnungsrecht ist nicht geeignet, Selbstgefährdungen, wie z.B. Gefährdung der Gesundheit durch Alkoholgenuss, akrobatische Kunststücke, Rauchen oder Ähnliches zu unterbinden (etwas anderes gilt aber z.B. für Selbstmordabsichten, da hier ein hohes Rechtsgut beeinträchtigt wird).
Eine Gefährdung anderer ist in der Regel nicht gegeben. Wenn Seuchengefahr zu verneinen ist, so ist auch ordnungsrechtlich nichts weiter zu unternehmen.
Maßnahmen nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen sind bei Vermüllung im privaten Haushalt grundsätzlich nicht möglich.
Eine sofortige Unterbringung in eine geschlossene Krankenanstalt kann regelmäßig ebenfalls nicht erfolgen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Sollte eine Person bei einer Vermüllung nicht in der Lage sein die Folgen zu erkennen, so kann lediglich versucht werden, eine Betreuung einzurichten. Diese Betreuungsanregung kann durch jedermann beim Amtsgericht erfolgen. Zuständiges Amtsgericht für Frechen, ist das Amtsgericht Kerpen.
Bei Vermüllung einer Wohnung handelt es sich in aller Regel zwar um Abfall, aber gerade im speziellen Fall will sich ja der Besitzer dessen nicht entledigen. Das Wohl der Allgemeinheit/die Umwelt wird nicht beeinträchtigt. Es findet auch keine unerlaubte Ablagerung statt. Ein Vorgehen aufgrund des Abfallrechts ist damit zu verneinen.
So lange eine Seuchengefahr nicht gegeben ist, hat die örtliche Ordnungsbehörde weder eine Verpflichtung noch eine Möglichkeit, gegen eine „Vermüllung“ in privaten Haushalten vorzugehen. Vermieter oder Hausmitbewohner einer verwahrlosten Wohnung haben allerdings die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg wegen Eigentums- bzw. Besitzbeeinträchtigung einzuschlagen. Insofern sollten sich Mieter unmittelbar an ihre Vermieter wenden, sofern sie sich durch einen Nachbarn entsprechend gestört fühlen.