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Stadt Frechen

Beurkundung einer Geburt

Die Geburt eines Kindes muss in Deutschland beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird auch nur dort beurkundet. Die meisten Frechener Babys kommen im  Sankt-Katharinen-Hospital (Öffnet in einem neuen Tab) zur Welt. Es gibt eine Vereinbarung zwischen dem Standesamt und dem Krankenhaus, wonach die Formalitäten im Regelfall über die Klinik abgewickelt werden. Das heißt Sie geben Ihre Unterlagen dort ab und das Krankenhaus erledigt die Anmeldung für Sie. Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme oder der Arzt eine entsprechende Bescheinigung über die Geburt aus.
Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. Mutter sind dann mit dem Personalausweis folgende Unterlagen mit vorzulegen.

Vorzulegende Unterlagen

Unverheiratete Mütter:

Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht vorheirateten Mutter anerkannt werden. Dies kann nur von dem Vater selbst vor oder nach der Geburt des Kindes in öffentlich beurkundeter Form erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mutter. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt auf.

ohne Vaterschaftsurkunde:
- Eigene Geburtsurkunde
- Kopie des Ausweises

mit Vaterschaftsanerkennung (zusätzlich):
- Erklärung über die Vaterschaft
- Geburtsurkunde des Vaters
- Ausweiskopie des Vaters
- ggf. Sorgeerklärung

Verheiratete oder getrennt lebende Mütter:
- Familienbuchabschrift oder Eheurkunde (für Eheschließungen ab dem 01.01.09)
- Eigene Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde des Ehemannes
- Anschrift des Ehemannes
- Kopien der Ausweise
- bei Eheschließung im Ausland die Heiratsurkunde (international oder mit Übersetzung)
Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach der Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren ist. Diese Anerkennung bedarf zusätzlich der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes und wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

Verwitwete Mütter:
- Familienbuchabschrift oder Eheurkunde (für Eheschließungen ab dem 01.01.09)
- Eigene Geburtsurkunde
- Sterbeurkunde des Mannes
- Kopie des Ausweises
- bei Eheschließung im Ausland die Heiratsurkunde (international oder mit Übersetzung)

Geschiedene Mütter:

- Familienbuchabschrift oder Eheurkunde (für Eheschließungen ab dem 01.01.09)
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Eigene Geburtsurkunde
- Kopie des Ausweises
- bei Eheschließung im Ausland die Heiratsurkunde (international oder mit Übersetzung)

 
Wichtig!
Elternteile mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigen neben den o.g. vorzulegenden Unterlagen eine Kopie des kompletten Reisepasses als Staatsangehörigkeitsnachweis.

Die ausländischen Urkunden müssen von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer angefertigt werden. Sie können beim Amtsgericht Köln unter der Tel. Nr. 0221-77110 einen zugelassenen Übersetzer erfragen.

Falls Sie ausländische Urkunden vorlegen, bitte beachten Sie folgendes:
Behörden in Deutschland, die z.B. mit einer ausländischen Geburts- oder Heiratsurkunde zu tun haben, können oft nicht beurteilen, ob dieses ausländische Dokument tatsächlich gültig bzw. echt ist.

Urkunden eines anderen Staates werden daher von den deutschen Behörden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dies geschieht je nach Land entweder durch eine Apostille oder eine Legalisation. Dazu beraten wir Sie gerne.

Vaterschaftsanerkennung

Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Vaterschaft anerkannt worden ist. Dies geschieht durch eine Beurkundung beim Jugendamt, Standesamt oder Notar. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich. Hierzu ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich. Die Anerkennung kann auch beim Jugendamt erfolgen. Auch hier ist eine vorherige Terminvereinbarung unter 02234-5011480 erforderlich.
Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie z.B. bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter vom Jugendamt oder von uns über die Einzelheiten beraten. 


Sorgeerklärung bei nichtverheirateten Eltern

Eine nichtverheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge und ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.

Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Sorgeerklärung muss, damit sie wirksam wird, kostenfrei beim Jugendamt oder bei einem Notar, dann allerdings kostenpflichtig, beurkundet werden. Außer den Gebühren ergibt sich rechtlich kein Unterschied in der Wirkung der Beurkundung.

Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, ist individuell verschieden. Bitte stimmen Sie dies zunächst telefonisch mit dem Jugendamt unter der Rufnummer 02234-5011480 ab.

Eine Sorgeerklärung kann nicht beim Standesamt abgegeben werden. Sollten Sie Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung abgeben wollen, empfiehlt sich eine Vorsprache beim Jugendamt an ihrem Wohnort.


Vornamenswahl
Vornamen haben in unserer Rechtsordnung auch die Funktion, das Geschlecht des Trägers zweifelsfrei erkennen zu lassen. Jungen müssen daher männliche, Mädchen weibliche Vornamen erhalten. Eine Ausnahme bildet der Vorname Maria, der nur zusammen mit einem weiteren Vornamen, der das Geschlecht erkennen lässt, auch Jungen gegeben werden kann. Soweit Sie Ihrem Kind mehrere Vornamen geben wollen, setzen Sie bitte nur dann einen Bindestrich zwischen höchstens zwei Vornamen, wenn diese zu einem Vornamen verbunden werden sollen.
Die Vornamensgebung ist unwiderruflich! Wenn Sie gerade Nachwuchs bekommen haben, sich aber nicht für einen Vornamen entscheiden können, geben wir Ihnen mit der Vornamens-Hitliste  des letzten Jahres eine kleine Anregung.

Hinweis:
Seit dem 01.01.2000 können Kinder ausländischer Eltern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit der Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Der Standesbeamte, der die Geburt Ihres Kindes beurkundet, prüft dies in Zusammenarbeit mit Ihrer Ausländerbehörde. Es bedarf nicht Ihres Antrages. Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, werden Sie vom Geburtsstandesamt schriftlich verständigt.

Gebühren:
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke, z.B. Kindergeld, Elterngeld und Schwangerschafts-/und Mutterschaftshilfe werden die Urkunden gebührenfrei ausgestellt. Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden. Für zusätzliche Urkunden wie z.B. Stammbuch-Eintrag werden für die erste Urkunde 10,00 Euro und für jede weitere Urkunde 5,00 Euro erhoben.

Erläuterungen und Hinweise

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