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Stadt Frechen

Aufgaben der Datenschutzbeauftragten

Die behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Frechen ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Datensicherheit im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Stadt Frechen betreffen.

Aufgaben der Datenschutzbeauftragten - Aufgaben nach der DSGVO

Die behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Frechen ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Datensicherheit im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Stadt Frechen betreffen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ansprechpartnerin für die Behördenleitung und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich des Personalrates in allen Fragen des Datenschutzes (z.B. Einführung bzw. Änderung von IT-Verfahren, Unterstützung bei der Sicherstellung des Datenschutzes, Arbeitnehmerdatenschutz…).
  • Beratung der Verwaltungsleitung in Grundsatzfragen zum Datenschutz.
  • Ansprechpartnerin für alle Bürgerinnen und Bürger Frechens bei Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Stadt Frechen.
  • Federführung in der Korrespondenz mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW.
  • Beratung bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Überwachung der Einhaltung einschlägiger Vorschriften bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren.
  • Beteiligung bei der Planung, Einführung, Weiterentwicklung und dem Betrieb von IT-Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Förderung der Einführung und Weiterentwicklung der Informationstechnik bei der Stadt Frechen durch Mitwirkung bei allen einschlägigen Planungen mit dem Ziel, datenschutzkonforme Lösungen zu ermöglichen.
  • Mitwirkung in Projekten mit datenschutzrelevanten Komponenten, insbesondere bei der Erarbeitung von Satzungen, Dienstvereinbarungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien und Rundschreiben.
  • Beratung bei der Konzeption von Formularen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden und  bei der Formulierung von Verträgen, deren Gegenstand die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ( z.B. Datenverarbeitung im Auftrag).
  • Überwachung der städtischen Organisationseinheiten auf die Einhaltung der Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit.
  • Entwicklung von Schulungskonzepten und Durchführung von Schulungen zu datenschutzrechtlichen Themen, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Stellen.
  • Beratung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes NRW.

Der städtische Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig:

  • für die Tätigkeit privater Unternehmen (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen).
  • für die Tätigkeit des Jobcenters Frechen (früher Arge), die eine selbständige öffentliche Stelle ist und einen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellt hat.
  • für die Tätigkeit anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bzw. bei Bundesbehörden der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit).

Art. 39 DSGVO

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

1. Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:

a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;

b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c) Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;

d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

2. Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Nina Reimer-Bosch
Datenschutzbeauftragte

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