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Stadt Frechen

Korruptionsbekämpfungsgesetz

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz in Nordrhein-Westfalen verpflichtet nach § 16 die Rats- und Ausschussmitglieder zur Angabe bestimmter Daten gegenüber der Bürgermeisterin, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Hierunter fallen

  • der ausgeübte Beruf und eventuelle Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absätze 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.  

Gleiche Vorgaben enthält die Gemeindeordnung NRW im Grundsatz in § 43 Absatz 3 und verweist die Festlegung von Einzelheiten an den Rat.

Der Rat der Stadt Frechen hat unter Beachtung der oben zitierten Vorschriften die „Ehrenordnung des Rates der Stadt Frechen“ beschlossen, wonach Rats- und (stimmberechtigte) Ausschussmitglieder der Bürgermeisterin gegenüber zu Beginn einer neuen Wahlperiode  bzw. mit Annahme ihres Mandats bestimmte Auskünfte erteilen müssen, die - gemeinsam mit den Angaben der Bürgermeisterin - auf der Internetseite der Stadt Frechen veröffentlicht werden.

Nachfolgend finden Sie sowohl die entsprechenden Angaben der Bürgermeisterin und Ratsmitglieder sowie der sachkundigen Bürger/-innen der Fraktionen und stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses als auch die "Ehrenordnung des Rates der Stadt Frechen" .

Die Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität obliegt den Meldepflichtigen.

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