Beschreibung
Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig wenn
- das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die v. g. Voraussetzung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Hierbei ist folgendes zu beachten:
- Die Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Schutzhelmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
- Die Bescheinigung muss ausdrücklich klarstellen, dass die angegebenen Hinderungsgründe nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden können.
- aus der Bescheinigung muss die voraussichtlich Dauer des Hinderungsgrundes hervorgehen.
Hinweise:
- Die Ausnahmegenehmigung ist für die voraussichtliche Dauer des Hindergrundes, längstens jedoch ein Jahr, gültig.
- Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wo ärztlich bescheinigt wird, dass der Zustand nicht besserungsfähig ist.
- Gebühr: 31,00 € (bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises kostenfrei)