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Stadt Frechen

Nichtraucherschutz

Das Nichtraucherschutzgesetz wurde am 04. Dezember 2012 geändert. Seit dem 1. Mai 2013 gibt es damit in Nordrhein-Westfalen ein absolutes Rauchverbot in allen Räumen von gastronomischen Betrieben.

Beschreibung

Am 1. Mai 2013 trat in Nordrhein-Westfalen das neue Nichtaucherschutzgesetz (NiSchG NRW) in Kraft.

Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Räume im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes sind nicht nur Räume in Gebäuden, sondern auch Zelte, geschlossene Terrassen oder umschlossene und überdachte Außengastronomien.

Die Stadt Frechen weist auf die wesentlichen Änderungen hin:

Insbesondere die Gastronomie ist von den neuen Bestimmungen des NiSchG NRW betroffen. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen enthält das neue Nichtraucherschutzgesetz keine Ausnahmen mehr. Raucherclubs oder Raucherräume in Gaststätten sind nicht mehr zulässig. Das Rauchen ist auch bei Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa an Karneval oder beim Tanz in den Mai, in Gaststätten und in Festzelten verboten. Auch in kleinen Eckkneipen darf nicht mehr geraucht werden.

Neu in das NiSchG NRW aufgenommen wurde das Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen der Kommunen. (Ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommen wurde ein Rauchverbot auf öffentlich zugänglichen Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.) Das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt ein generelles Rauchverbot in:

  • Öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise in Räumlichkeiten von Behörden, Verfassungsorganen sowie in sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen)
  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (beispielsweise in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen)
  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (beispielsweise in Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Universitäten und Fachhochschulen)
  • Sporteinrichtungen (darunter fallen etwa Sporthallen, Hallenbäder und sonstige umschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, dazu zählen auch  die Umkleide- und Aufenthaltsräume der jeweiligen Sporteinrichtung)
  • Kultur und Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen, Casinos und Spielbanken, Tanzschulen, Wettbüros und Internetcafés)
  • Flughäfen
  • Gaststätten (darunter fallen neben Schank- und Speisewirtschaften auch die Eckkneipen, Diskotheken, Kegelbahnen, Betriebskantinen, Cafés, Shisha-Bars, Bäckereien und Metzgereien mit einem Speisenangebot zum Verzehr an Ort und Stelle)
  • Einkaufszentren und Einkaufspassagen

Orte, für die nach dem NiSchG NRW ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Ausnahmsweise ist das Rauchen in Gaststätten zulässig, wenn die Räumlichkeiten (ein abgeschlossener Raum oder die gesamte Lokalität) von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine “echte“ geschlossene Gesellschaft mit einem vorher bestimmten Personenkreis, zum Beispiel eine private Familienfeier, handelt. Anderen Personen darf dabei kein Zutritt gewährt werden und die Veranstaltung darf nicht gewerblichen Zwecken dienen. Regelmäßige Veranstaltungen, wie beispielsweise Skatrunden oder Kegelclub-Treffen fallen nicht unter diese Regelung. Diese nicht gesetzlich geregelte Ausnahme ist strikt auszulegen.

Erläuterungen und Hinweise

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