Beschreibung
Bestands- und Besetzungskontrolle öffentlich geförderter Wohnungen
Mietenkontrolle Im öffentlich geförderten Wohnungsbau darf nur eine so genannte Kostenmiete als Höchstmiete erhoben werden. Die Anpassung der Kostenmiete ist dem Wohnungsamt vorzulegen. Wohnungsbestandskontrolle Öffentlich geförderte Wohnungen sind in regelmäßigen Abständen örtlich zu überprüfen. Hierbei soll festgestellt werden ob: die Wohnungen durch wohnberechtigte Mieter genutzt werden das Haus sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet oder gegebenenfalls bauliche Veränderungen vorgenommen wurde.
Freistellung öffentlich geförderter Wohnungen
Eine öffentlich geförderte Wohnung kann in begründeten Fällen ( z.B. Vermeidung eines Leestandes) von den Belegungsbindungen freigestellt und einem nicht Wohnberechtigten zum Gebrauch überlassen werden.
Benötigte Unterlagen: formloser Antrag Nachweise über das Einkommen
Rechtsgrundlage: §19 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen WFNG NRW)
Gebühr: Die Gebühr beträgt 20,00 €, die bei der Antragstellung zu entrichten sind. Für Empfänger von Grundsicherung oder Leistungen des Jobcenters (SGB II und XII) ist die Freistellung kostenlos.
Kostenmiete öffentlich geförderter Wohnungen
Sozialwohnungen sind preisgebundener Wohnraum. Für sie darf höchstens die Kostenmiete gefordert werden. Dies ist der Mietbetrag, der zur Deckung der laufenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten erforderlich ist. Die zulässige Miete wird durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Veränderungen in der Höhe der laufenden Aufwendungen sind bei der Ermittlung der Kostenmiete entsprechend zu berücksichtigen. Die Kostenmiete verringert oder erhöht sich somit, wenn sich die Kapital- oder Bewirtschaftungskosten erhöhen oder verringern. Die Kostenmiete ist nicht durch einen allgemein bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Zuständig für die Berechnung und Aufstellung der Kostenmiete ist der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte über die Wohnung.
Rechtsgrundlagen: §§ 8 bis 10 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit der zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) und der Neubaumietverordnung 1970.
Leerstandsgenehmigung
Der Wohnungseigentümer darf eine geförderte Wohnung nur vorübergehend (d.h. für längstens drei Monate) genehmigungsfrei leer stehen lassen. Dieser Zeitraum ist in der Regel für Instandsetzungsarbeiten bei Wiederbelegung etc. ausreichend. Die Leerstandsgenehmigung wird für einen über 3 Monate hinausreichenden Zeitraum nur bei Vorliegen eines vorrangigen öffentlichen oder eines überwiegend berechtigten Interesses des Wohnungseigentümers erteilt. Wird ein mehr als dreimonatiger Leerstand genehmigt, so fällt eine Freistellungs-Ausgleichszahlung von 2,00 € / m² Wohnfläche monatlich an.
Benötigte Unterlagen: Der Antrag ist vom Eigentümer des Wohnraumes formlos zu stellen. Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner auf.
Rechtsgrundlagen: § 21 WFNG NRW
Mietspiegel der Stadt Frechen
Der „Mietspiegel für freifinanzierte Wohnungen“ dient als Richtlinie zur Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten bei bestehenden Mietverhältnissen. Er bietet den Mietpartnern eine Orientierungsmöglichkeit, um in eigener Verantwortung die Miethöhe je nach Bezugsfertigkeit, Lage, Ausstattung, Zustand der Wohnung und des Gebäudes zu vereinbaren. Der Mietspiegel kann per download bei der Rheinischen Immobilienbörse (www.rheinische-immobilienboerse.de) heruntergeladen werden.
Wohnungsbauförderung
Für diese Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den Rhein-Erft-Kreis. Um Förderbestimmungen bzw. Informationen über das Wohnungsbauförderungsprogramm zu erhalten, können Sie hier den vorhandenen Internetlink www.mbv.nrw.de nutzen. Weitere Informationen erteilt auch die NRW Bank unter dem www.nrwbank.de sowie die Kfw Bank unter dem www.kfw-foerderbank.de
Zinsvergünstigungen
In den Förderrichtlinien des Landes NRW ist vorgesehen, dass bei gefördertem selbstgenutztem Wohneigentum für Familien und Haushalten mit geringem Einkommen die zinsvergünstigten Darlehen nach bestimmten Fristen auslaufen und die Zinsen der Förderdarlehen angehoben werden. Da bei der Verzinsung die individuelle Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers berücksichtigt wird, ist bei der Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen die Erteilung einer Zinssenkungsbescheinigung möglich. Die Prüfung der Einkommensgrenzen erfolgt durch das Wohnungsamt der Stadt Frechen. Die Entscheidung über eine mögliche Zinssenkung erfolgt unter Vorlage der Zinsbescheinigung durch die NRW.BANK. Formulare Nachfolgend können Sie den Antrag auf Zinssenkung/ die Einkommenserklärung herunter laden, um diese dann ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) einzureichen. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich in einem Beratungsgespräch.