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Gaststättengewerbe Erlaubnis

<p>Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.</p>

Beschreibung

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, z.B. nach

  • der Gewerbeordnung (Gewerbean- oder ummeldung),
  • der Landesbauordnung (Baugenehmigung oder Nutzungsänderung),
  • dem Straßen- und Wegegesetz (Sondernutzungserlaubnis z.B. für die Außengastronomie auf öffentlicher Fläche)

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie

  • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Nutzen Sie hierfür den Stichwortzugriff Reisegewerbe.
  • aus besonderem Anlass (Volksfest, Straßenfest, Markt, Karneval etc.) kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet, also eine Einzelerlaubnis erteilt werden. Nutzen Sie hierfür den Stichwortzugriff Gestattung.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich allgemein, das heißt jedermann oder bestimmten Personenkreisen, zugänglich ist. Interner Ausschank im Rahmen einer geschlossenen Betriebskantine oder Selbstbewirtung in einem Verein ohne Fremdzugang etc. ist kein Gaststättengewerbe i.S. des Gaststättengesetzes.

Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Übernachtungsgäste

verabreichen.

Die Erlaubnis für einen Gaststättenbetrieb im stehenden Gewerbe wird für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume bzw. der Betriebsart.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

Antrag und Unterlagen können per eMail als pfd-Dokumente eingereicht werden. Sie werden auch gerne vorab telefonisch oder per eMail beraten.

Erläuterungen und Hinweise

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